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  • Verhinderungsfplege
    bei Prosenia

Verhinderungspflege (§39 SGB XI)

Den Anspruch auf die Pflegeversicherung haben alle eingestuften Patienten. Bei Verhinderung der Pflegeperson z.B. durch Erholungsurlaub, Krankheit oder anderen Gründen, haben Sie die Möglichkeit hiervon Anspruch zu nehmen.

Die Dauer der Verhinderungspflege beträgt bis zu sechs Wochen im Jahr und kann bei Bedarf auch gesplittet werden. Von der Pflegekasse wird sie mit 1.612 Euro jährlich unterstützt.

Das Pflegegeld wird in der Zeit der Verhinderungspflege zu 50% weitergezahlt.

Für weitere Fragen zur Verhinderungspflege stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an und lassen Sie sich von uns beraten.